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Grabarten

Reihengrab

Das Reihengrab ist die häufigste Grabstätte auf deutschen Friedhöfen. Ihre Anordnung in Reihen bedingt eine Standardisierung von Form und Größe. Reihengräber bestehen je nach Friedhofsordnung 20 bis 25 Jahre. In der Regel werden sie selbst gepflegt. Möglich ist aber auch der Abschluss von Pflegeverträgen mit der Friedhofsverwaltung. Ein Reihengrab/Einzelgrab ist sowohl bei einer Erd- als auch bei einer Feuerbestattung möglich. Es ist die kostengünstigere Alternative zum Wahlgrab.

Wahlgrab

Ein Wahlgrab wird nach Lage und Größe – entsprechend der jeweiligen Friedhofsordnung – ausgewählt. Die Nutzungsdauer kann hier verlängert werden. Wahlgrabstätten können mit einer bis sechs Grabstellen sowohl für Urnen- als auch für Erdbestattungen erworben werden. Eine individuelle Gestaltung der Grabstätte und des Grabes ist im Rahmen der Friedhofssatzung möglich.

Tiefgrab

Das Tiefgrab ist eine doppelte Grabstelle, in der die einzelnen Beisetzungen nicht neben-, sondern untereinander stattfinden. Sowohl Särge als auch Urnen können beigesetzt werden.

Gruft

Die Gruft ist eine gemauerte Grabstätte (ober- oder unterirdisch) für Särge oder Urnen. Es handelt sich überwiegend um alte u./o. historische Familiengrabstätten.

Mausoleum

Das Mausoleum ist ein besonders aufwendiges Grabgebäude – und damit eigentlich eine spezielle Form der Gruft.

Kolumbarium

In einem Kolumbarium (lat. für "Taubenschlag"), auch Urnen-Wand genannt, werden Urnen in einzelnen Nischen bzw. Fächern einer Wand beigesetzt.

Urnen­gemeinschafts­anlagen (UGA) Gemeinschaftsgrabstätten – mit Namensnennung oder anonym

Auf eine sog. Wiese (UGA ohne Namensnennung) wird eine Urne ohne namentliche Kennzeichnung beigesetzt. Die genaue Beisetzungsstelle ist im Nachhinein für Hinterbliebene nicht mehr erkennbar.

Eine Alternative ist die halb anonyme Bestattung (UGA mit Namensnennung), bei der die Namen der Verstorbenen auf einem gemeinsamen Denkmal aufgeführt werden. Auch hier ist später die eigentliche Beisetzungsstelle nicht mehr erkennbar.

Weiterhin gibt es Erdgemeinschaftsanlagen mit Namen. Für alle Gemeinschaftsgrabstätten gilt, dass eine Umbettung oder eine spätere gemeinsame Bestattung (Ehemann/Ehefrau) nicht möglich ist.

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